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"Oh du fröhliche..."

Versicherungsschutz bei der Weihnachtsfeier


Adventszeit, Zeit der Weihnachtsfeiern. Schon die Kleinsten in Grundschulen treffen sich alljährlich, um mit Klassenkameraden, Lehrkräften und Eltern die vorweihnachtliche Zeit zu feiern. Doch wie steht es dabei mit dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung?

Wie bei allen anderen Schulfesten auch ist die organisatorische Verantwortung der Schule zwingende Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei einer Weihnachtsfeier. Dieser organisatorische Verantwortungsbereich der Schule ist immer dann gegeben, wenn die Veranstaltung von der Schulleitung oder einer beauftragten Lehrkraft organisiert und durchgeführt wird. Dagegen sind privat organisierte Feiern, bei denen die Schule lediglich Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, selbst dann nicht versichert, wenn Lehrkräfte der Schule daran teilnehmen.

In der Regel finden Weihnachtsfeiern außerhalb der üblichen Unterrichtszeit, am Nachmittag, statt. Nicht jedes Kind kann dabei von seinen Eltern begleitet werden. Für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung spielt dies jedoch keine Rolle. Die Schülerinnen und Schüler sind auch dann versichert, wenn die Weihnachtsfeier außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts oder gar am Wochenende stattfindet.

Versicherungsschutz besteht nicht nur während der Feier selbst, sondern auch auf den erforderlichen Wegen von und zum Ort der Veranstaltung. Die Begleitung der Schülerinnen und Schüler während der Weihnachtsfeier und auf den Wegen durch Eltern, Großeltern, Geschwister oder andere ist kein Kriterium für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Versichert sind das gemeinsame Feiern und Singen, Aufführungen einzelner Schülerinnen und Schüler oder im Klassenverband während der Weihnachtsfeier - aber auch das Spielen und Herumtoben auf dem Schulgelände.

Gerade die frühe Dunkelheit in der Vorweihnachtszeit verführt manch Kleinen, den Klassensaal oder den gemeinsamen Veranstaltungsraum zu verlassen. Im Schulhof oder außerhalb des Schulgeländes scheint es manchmal viel interessanter zu sein. Der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung berücksichtigt kindliche Neugier und unangemessenes Verhalten der Grundschüler, indem der Rahmen für den Versicherungsschutz weiter gefasst wird als in der "Erwachsenenversicherung". Selbst verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht automatisch aus. Sollten also einzelne Kinder die Veranstaltung oder gar das Schulgelände verlassen, führt das nicht zwingend zum Verlust des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.

Auch Eltern und Dritte, die im Auftrag der Schulleitung oder einer Lehrkraft bei der Weihnachtsfeier mitwirken, können dabei versichert sein. Voraussetzung ist, dass sie entweder die Aufsichtspflicht gegenüber Schülerinnen und Schülern übernehmen oder in anderer Weise im Auftrag der Schule aktiv an der Weihnachtsfeier mitwirken. Kein Versicherungsschutz besteht dagegen für eingeladene Gäste wie Eltern, Geschwisterkinder oder Freunde der Schülerinnen und Schüler.

 

AUTOR

Alex Pistauer Alex Pistauer ist Leiter der Abteilung Kundenservice bei der Unfallkasse Hessen, Frankfurt am Main.

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