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Wenn bei der Skifreizeit etwas passiert

Eine Skifreizeit ist für viele Schülerinnen und Schüler ein Highlight im Schulalltag. Was müssen Lehrkräfte hinsichtlich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes beachten? Die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

 

Welche organisatorischen Fragen sollten Lehrkräfte bei der Vorbereitung einer schulischen Skifreizeit klären, zum Beispiel mit Eltern?
Zuerst einmal sind die einschlägigen Bekanntmachungen des im jeweiligen Bundesland zuständigen Ministeriums zu beachten. Dort ist meist geregelt, welche Qualifikation die teilnehmenden Lehrkräfte haben müssen, wie und wann die Information der Eltern zu erfolgen hat, aber auch wie der Sportunterricht auf die Skifreizeit vorbereiten soll (Beispiel: Bekanntmachung zur Durchführung von Schulskikursen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus). Auf jeden Fall ist bei den Eltern eine schriftliche Einverständniserklärung einzuholen, in der auch das Vorliegen einer Auslandskrankenversicherung bestätigt wird.

 

Sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer schulischen Skifreizeit komplett gesetzlich unfallversichert?
Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Teilnahme an einer Schulfahrt versichert, wenn sie eine schulische Veranstaltung darstellt. Das heißt: Die Schule muss die Fahrt planen, organisieren, durchführen und beaufsichtigen. Dabei ist für den Versicherungsschutz unerheblich, ob die Schulfahrt ins Ausland führt. Für Schülerinnen und Schüler sind alle Tätigkeiten versichert, die im Zusammenhang mit unterrichtlichen Veranstaltungen oder gemeinschaftlicher Freizeit unter Aufsicht einer Lehrkraft stehen.

 

Welche privaten Tätigkeiten fallen nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz?
Nicht unfallversichert sind Tätigkeiten, die zum persönlichen Lebensbereich gehören. Dazu zählen zum Beispiel Essen, Trinken, Körperpflege, Nachtruhe, rein private Aktivitäten und der Toilettengang.

Wer übernimmt die Kosten, falls eine Schülerin oder ein Schüler im Ausland einen Unfall erleidet?
Im Ausland kann die Heilbehandlung nicht vom deutschen Unfallversicherungsträger selbst gewährt werden. Durch die Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts ist aber sichergestellt, dass auch bei Schulunfällen in bestimmten ausländischen Staaten die notwendigen Sach-leistungen zulasten des deutschen Unfallversicherungsträgers erbracht werden können. Entsprechende Abkommen bestehen insbesondere mit allen Staaten der Europäischen Union. Dies bedeutet, dass die ambulante und stationäre Behandlung in aller Regel nicht vor Ort bezahlt werden muss.

 

Und wenn sich der Unfall in einem Land ereignet hat, mit dem kein entsprechendes Abkommen zur Sachleistungshilfe besteht?
Hat sich der Unfall in einem Land ereignet, für das keine entsprechende Regelung über die Sachleistungsaushilfe besteht, muss der oder die Jugendliche beziehungsweise dessen oder deren gesetzlicher Vertreter oder die Schule zunächst in Vorleistung treten. Die entstandenen Kosten der Behandlung können mit den Originalrechnungen beim Unfallversicherungsträger eingereicht werden. Eine Erstattung erfolgt dann nach den für den deutschen Unfallversicherungsträger geltenden Leistungssätzen.

 

Wer übernimmt eventuelle Fahrt- und Transportkosten nach einem Unfall?
Fahrt- und Transportkosten werden grundsätzlich vom Unfallversicherungsträger übernommen. Die Transportmöglichkeiten reichen von öffentlichen Verkehrsmitteln über Pkw, Taxi oder Rettungshubschrauber. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin muss für die jeweilige Transportart die ärztliche Notwendigkeit bescheinigen. Diese Bescheinigung muss dann, zusammen mit der Rechnung, beim Unfallversicherungsträger eingereicht werden. Meist übernimmt dies direkt das Transportunternehmen.

Können sich verunfallte Jugendliche beziehungsweise deren Eltern aussuchen, ob am Unfallort oder in einem heimischen Krankenhaus behandelt wird?
Ein Rechtsanspruch des oder der Versicherten auf eine Verlegung während einer stationären Heilbehandlung im Ausland besteht nicht. Der zuständige Unfallversicherungsträger ist aber verpflichtet, auch im Ausland eine bestmögliche medizinische Versorgung zu gewährleisten. Hierzu kann auch die Verlegung in ein Krankenhaus am Heimatort gehören. Eine solche Verlegung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die ausländische Behandlung nicht ausreichend ist. In den meisten europäischen Nachbarländern ist heute eine optimale medizinische Versorgung gewährleistet. Eine Verlegung ist hier grundsätzlich nicht erforderlich.

 

Wer übernimmt die Kosten, wenn aufgrund der Schwere der Verletzungen für die Heimreise eine Begleitperson erforderlich ist?
Ist aufgrund des jugendlichen Alters der verletzen Person oder der Schwere der Unfallfolgen für die Heimreise eine Begleitperson erforderlich, so werden für diese ebenso die Kosten für die Hin- und Rückfahrt erstattet (z. B. Bahn oder Pkw). Dies ist vorab mit dem Unfallversicherungsträger abzuklären. Eine Kostenerstattung des Rücktransportes vom ausländischen Aufenthaltsort an den Wohnort des Verletzten ist nur möglich, soweit dem oder der Versicherten durch den Rücktransport Mehrkosten entstehen. Ist dem Schüler oder der Schülerin die Teilnahme an der regulären Rückreise im Klassenverband möglich, so entstehen grundsätzlich keine Mehraufwendungen.

Klaus Hendrik Potthoff ist stellvertretender Geschäftsbereichsleiter Reha/Entschädigung bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB).

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