Grafik: Ludger Hohenberger/freepik

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Wissen vermittelt Sicherheit

Chemieunterricht besteht zum wesentlichen Teil aus Experimenten. Fragt man Menschen nach ihrem erlebten Chemieunterricht, berichten sie meistens von spektakulären oder auch missglückten Versuchen, wobei jeder Versuch einen konkreten Einzelfall darstellt. Die rechtlichen Voraussetzungen für den chemischen Experimentalunterricht haben sich in den letzten 30 Jahren stark verändert. So ist es nicht hilfreich, wenn durch "Mundpropaganda" oder Berichte in den Medien von Unfällen im Chemieunterricht Angst vor Chemikalien erzeugt wird. Viele Menschen beweisen tagtäglich, dass Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen ohne schädliche Folgen beziehungsweise Gefährdungen sein können, wenn man die notwendigen Schutzmaßnahmen kennt und diese konsequent beachtet. Der beste Schutz gegen chemische Gefahren ist daher die Kenntnis der Stoffe und ihrer Eigenschaften. Nicht die Angst vor Stoffen, sondern das Wissen um ihre Wirkung sollte das Handeln bestimmen. Insbesondere im Chemieunterricht besteht die Chance anschaulich zu zeigen, welche chemischen Arbeitsstoffe es gibt, wie man diese verantwortungsbewusst einsetzt, sich selbst und die Umwelt schützt und dabei möglichst schonend mit ökologischen wie ökonomischen Ressourcen umgeht. Kurzum: Im Chemieunterricht geht es auch um die Vermittlung von Risikokompetenzen im Hinblick auf Gefahrstoffe.

Der Schutz vor Unfallgefahren und Gesundheitsrisiken in der Schule ist eine komplexe und herausfordernde Aufgabe. Dazu muss sich die Schule mit einer Vielzahl von Gesetzen, staatlichen Verordnungen, Erlassen sowie Unfallverhütungsvorschriften und anderen Schriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auseinandersetzen.

Auf der Grundlage des Chemikaliengesetzes hat der Gesetzgeber am 1.10.1986 die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erlassen und ganz bewusst in ihren Regelungsbereich die Schülerinnen und Schüler mit einbezogen. Sie zählt vermutlich zu der staatlichen Verordnung, die die meisten Diskussionen in der Schule hervorgerufen hat. Zu erheblichen Diskussionen dürfte aber auch das Arbeits-schutzgesetz (ArbSchG) vom 7.08.1996 beigetragen haben. Das Novum des Arbeitsschutzgesetzes - das den öffentlich rechtlichen Arbeitsschutz regelt - bestand darin, dass die Beamtinnen und Beamten in den Geltungsbereich mit aufgenommen wurden. Mit dem Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes ist der Begriff der Gefährdungs-beurteilung verbunden. Die Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist in den Paragrafen 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verankert. Die Gefährdungsbeurteilung wird heute systematisch in den meisten staatlichen Verordnungen und somit auch in der Gefahrstoffverordnung aufgegriffen und ist nicht zuletzt ein wichtiger Teil der Unfallverhütungsvorschrift DGUV 1 "Grundsätze der Prävention".

Da das komplexe staatliche Regelwerk für Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen nicht für die Anwendung in der Schule formuliert wurde, bestand die Notwendigkeit, die Vorschriften für ihre Umsetzung an allgemeinbildenden Schulen zu konkretisieren. Diese Umsetzung erfolgte zunächst ab dem 1.01.1988 durch die Technische Regel für Gefahrstoffe "Umgang mit Gefahrstoffen in der Schule" - TRGS 450, die allerdings im Juli 1998 wieder aufgehoben wurde. An ihrer Stelle ist die Regel "Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen" der Deutschen Gesetzlichen Unfallve-sicherung - DGUV Regel 113-018 in Kraft getreten. Flankiert wird sie von einer Gefahrstoffliste (DGUV Regel 113-019), welche die wichtigsten Daten der im Unterricht verwendeten Gefahrstoffe enthält. Diese Liste wird derzeit noch als eigenes Druckwerk herausgegeben. Aufgrund der bereits bestehenden GHS/CLP-Verordnung (GHS steht für "Global Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals"; CLP für "Classification, Labelling and Packaging") beziehungsweise der für 2016 zu erwartenden neuen Gefahrstoffverordnung werden sowohl die DGUV Regel 113-018 als auch die Regel DGUV 113-019 derzeit soweit wie möglich aktualisiert. Es wird erwartet, dass bis zum dritten oder vierten Quartal 2016 zunächst die Gefahrstoffliste - mit der neuen CLP-Einstufung auf der Basis der GESTIS-Stoffdatenbank des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) - dann vermutlich als DGUV Information 213-098 erscheint. Da sich die Einstufungen der Gefahrstoffe laufend ändern, wird es voraussichtlich zukünftig keine Druckfassung, sondern nur noch eine Online-Version geben.

Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht Die aktuelle Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) ist ein Beschluss der Kultusministerkonferenz der Länder vom 27. 02.2013. Mit ihr wurden die am 06.04.1973 beschlossenen Empfehlungen für "Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht" in der Fassung vom 28.03.2003 fortgeschrieben. Die RiSU beinhaltet neben Regeln zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auch weitere Regeln für den naturwis-senschaftlich-technischen Unterricht und ist somit weitreichender als die DGUV Regel 113-018.

 

Die RiSU selbst ist in drei Teile gegliedert

  • Teil I enthält auf der Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die für den oben genannten Geltungsbereich verbindlichen Regelungen.
  • Teil II enthält Hinweise und Ratschläge, die Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern ein sicherheitsbewusstes und umweltgerechtes Verhalten in der täglichen Schulpraxis erleichtern.
  • Teil III enthält Anlagen zu den Teilen I und II.

 

Im Geltungsbereich der RiSU wird explizit darauf hingewiesen, dass die von den zuständigen Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Regeln ebenso zu beachten und - unter Berücksichtigung der schulischen Verhältnisse - anzuwenden sind. Eine Übersicht der rechtlichen Verknüpfungen zeigt die Abbildung "Gefahrstoffrecht - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in der Schule" (siehe S. 5).

Ein Ziel der RiSU ist, das bestehende Gefahrstoffregelwerk in der Bundesrepublik Deutschland für die Belange des Unterrichts in allgemeinbildenden Schulen und vergleichbaren Fächern beruflicher Schulen aufzubereiten und zu konkretisieren. Darüber hinaus soll sie zum Rechtsfrieden und zur Rechtssicherheit in der Schule beitragen. Aus diesem Grund wird die RiSU fortwährend aktualisiert. Damit die RiSU für die Schulen vor Ort ihre Rechtsverbindlichkeit entfalten kann, muss sie aufgrund der Kulturhoheit von den einzelnen Bundesländern mit einer eigenen Verwaltungsvorschrift beziehungsweise per Ländererlass und Veröffentlichung im entspr-chenden Amtsblatt eingeführt werden. Dies ist zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.05.2014 geschehen.

 

Dipl.-Ing. Ludger Hohenberger leitet die Abteilung "Biologische, chemische und physikalische Einwirkungen" der Unfallkasse NRW und ist stellvertretender Leiter des DGUV-Sachgebiets "Gefahrstoffe" des Fachbereichs Rohstoffe und chemische Industrie.

 

Außerdem ist er Mitautor der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU), einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz.

 

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