Foto: Dominik Buschardt

3 FRAGEN:
Wann Begleitpersonen versichert sind

 

Es ist ein kniffliges Rechtsthema: Begleitpersonen sind nicht gesetzlich unfallversichert, wenn sie einen Schüler oder eine Schülerin auf dem Weg zur Schule begleiten. Allerdings gibt es Ausnahmen.


1

Sind Eltern versichert, wenn sie ihr eigenes Kind auf dem Weg zur Schule begleiten?

 

Nein, Eltern sind grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert, wenn sie ihr Kind zur Schule begleiten. Insbesondere dann nicht, wenn zum Beispiel einmal der Schulbus ausgefallen ist. Anders sieht es aus, wenn ein Elternteil im Auftrag der Schulleitung als Begleitperson im Schulbus mitfährt. Dann wird nicht das eigene Kind betreut, sondern eine Tätigkeit für den Schulträger beziehungsweise das Schulministerium ausgeübt. Der Elternteil wird als Hilfskraft tätig und ist versichert.

 

Und es gibt eine zweite Ausnahme. Gesetzlich unfallversichert ist auch, wer das eigene Kind und eventuell weitere Kinder im Rahmen einer Fahrgemeinschaft mit dem Auto zur Schule fährt und anschließend mit dem Pkw den eigenen Arbeitsplatz ansteuert. Hier greift ein eigenständiger Wegeunfallschutz des Elternteils im Zuge seiner versicherten Arbeitstätigkeit. Diese Regelung entstand in den 1970er-Jahren während der Ölkrise, um die Bildung von Fahrgemeinschaften zu fördern.

 

2

Ein Jugendlicher wird während des Unterrichts krank. Die Lehrkraft schickt ihn in Begleitung eines Mitschülers nach Hause. Ist dieser Mitschüler gesetzlich unfallversichert?

 

Ja, denn der begleitende Schüler beziehungsweise die begleitende Schülerin handelt im Auftrag der Lehrkraft und hat deswegen sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückweg zur Schule gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

 

3

Angenommen, ein Schüler oder eine Schülerin benötigt während einer unfallbedingten Heilbehandlung eine Begleitperson. Erstattet der Unfallversicherungsträger der Begleitperson Fahrkosten und einen Verdienstausfall?

 

Wenn der Arzt die medizinische Notwendigkeit für eine Begleitperson bescheinigt hat, werden die Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel und gegebenenfalls auch für den Pkw oder ein Taxi erstattet. Auch ein entstandener Verdienstausfall wird der Begleitperson im Rahmen des Reisekostenrechts ersetzt.

 


Die Fragen beantwortete Michael von Farkas, Mitglied der Geschäftsführung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB).

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