Illustration: istockphoto.com/de /TopVectors

3 FRAGEN:
Wann Elternvertretungen versichert sind

 

Elternvertretung

 

Es gibt in Deutschland keine einheitliche Bezeichnung für Elternvertretungen. Je nach Bundesland werden diese auch Elternbeirat, Elternrat, Elternausschuss, Elternkuratorium oder Elternpflegschaft genannt.

1

Welche Tätigkeiten von Elternbeiräten in Schulen sind gesetzlich unfallversichert?

 

Der Aufgabenkreis von Elternbeiräten ist im jeweiligen Landesschulgesetz geregelt. Dazu zählen alle Aktivitäten, die darauf ausgerichtet sind, die Interessen der Elternschaft zu wahren, Wünsche oder Vorschläge der Eltern zu bündeln und diese an die Schulleitung weiterzugeben. Versichert ist also primär die Teilnahme an Sitzungen der Elternvertretung, unabhängig davon, wo sie stattfinden. Ebenso versichert sind die erforderlichen Hin- und Rückwege. Versicherungsschutz besteht auch für die Teilnahme an der Schulkonferenz.

 

2

Wie ist es mit dem Versicherungsschutz bei Schulveranstaltungen?

 

Hier ist zu differenzieren. Handelt es sich etwa um eine offizielle Info-Veranstaltung der Schule, an der auch der Elternbeirat mitwirkt, besteht für die Mitglieder des Elternbeirats gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Rahmen ihres ehrenamtlichen Mandats. Bei sonstigen Schulveranstaltungen wie Sommerfesten kommt für Elternbeiratsmitglieder wie auch für sonstige mitwirkende Eltern Versicherungsschutz als sogenannte „Wie-Beschäftigte“ in Betracht. Das heißt: Wenn die Schulleitung zur aktiven Mitwirkung, zum Beispiel beim Getränkeverkauf, aufgerufen hat. In diesem Fall werden die mithelfenden Eltern wie Beschäftigte der Schule tätig. Nicht versichert dagegen ist die bloße gastweise Teilnahme an solchen Schulveranstaltungen als Mutter oder Vater eines Schulkinds.

 

3

Was passiert, wenn ein versichertes Elternbeiratsmitglied einen Unfall erleidet, entweder im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags oder als sogenannter „Wie-Beschäftigter“?

 

Der oder die Betreffende sollte in jedem Fall umgehend die Schule verständigen, damit diese den Unfall der zuständigen Unfallkasse melden kann. Die Unfallkasse prüft dann sofort den Vorgang, steuert gegebenenfalls die erforderliche ärztliche Behandlung und stellt fest, ob und in welchem Umfang weitere Leistungen zu erbringen sind.

 


Die Fragen beantwortete Michael von Farkas, Mitglied der Geschäftsführung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB).

Impressum  DruckenWebcode: lug1003443Barrierefreiheit Symbol für GebärdenspracheSymbol für Leichte Sprache