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Wer haftet bei Schulfahrten?

Grundsätzlich ist die Person, die einen Personen- oder Sachschaden schuldhaft verursacht, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 BGB). Kinder und Jugendliche müssen ebenfalls nach Vollendung des siebten Lebensjahres für den Schaden aufkommen, den sie anderen zufügen, wenn sie dabei "die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht" hatten (§ 828 BGB). Sie haften persönlich. Das heißt nicht die Eltern, sondern sie selbst haben den entstandenen Schaden auszugleichen.


"Eltern haften für ihre Kinder" gilt nur dann, wenn die Kinder Schäden auslösen, weil sie von den Eltern nicht ausreichend beaufsichtigt wurden (§ 832 BGB). Bei schulischen Veranstaltungen findet aber keine Aufsicht durch die Eltern statt - daher haften die Eltern nicht. Die Aufsichtspflicht obliegt hier vielmehr der Schule beziehungsweise der jeweiligen Lehrkraft.


Für bestimmte Schäden besteht auch zu Gunsten von Schülerinnen und Schülern ein Haftungsausschluss beziehungsweise ein Haftungsprivileg: Sie sind zum Ersatz des Personenschadens einer Mitschülerin/ eines Mitschülers nur dann verpflichtet, wenn sie dessen Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben (§ 105 SGB VII).

Daher können Schülerinnen und Schüler untereinander nur dann Schmerzensgeld geltend machen, wenn sie den Schaden des Mitschülers auf dem Schul- beziehungsweise Heimweg oder vorsätzlich herbeigeführt haben. "Vorsätzlich" heißt, sie müssen gewusst und gewollt haben, dass gerade der konkrete Schaden eintritt.


In solchen Fällen hilft keine Haftpflichtversicherung, weil diese bei vorsätzlich verursachten Schäden nicht eintritt. Im Verhältnis zum Unfallversicherungsträger gilt dagegen ein erweiterter Haftungsmaßstab: Haben die Jugendlichen den Versicherungsfall eines Mitschülers vorsätzlich, grob fahrlässig oder auf dem Schulweg herbeigeführt, haften sie persönlich dem Unfallversicherungsträger für die entstandenen Aufwendungen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Schaden zwar nicht gewollt war, jedoch durch ein besonders leichtfertiges bis vernunftwidriges Verhalten herbeigeführt wurde. Für die auf dem Schulweg oder für die grob fahrlässig verursachten Schäden könnte dann eine etwaige Haftpflichtversicherung herangezogen werden.


Kein Haftungsprivileg bei Sachschäden


Bei Sachschäden gilt dieses Haftungsprivileg gegenüber den Mitschülerinnen und Mitschülern nicht. Bereits fahrlässig verursachte Schäden sind durch sie selbst zu ersetzen. Die Deckung hierfür würde eine Haftpflichtversicherung übernehmen. Eine solche Versicherung haben viele Eltern schon als "Familienversicherung" abgeschlossen. Sie haben sich und ihre Kinder damit gegen Ansprüche von geschädigten Dritten wegen fahrlässig verursachter Personenund Sachschäden abgesichert. Diese Haftpflichtversicherung übernimmt auch die Schäden, welche die Kinder und Jugendlichen auf einer Klassenfahrt oder auf einem Ausflug verursachen.

Dienstherr hat Fürsorgepflicht

Die vorstehenden Ausführungen gelten ebenfalls für die Aufsichtsführenden bei einer schulischen Veranstaltung: Lehrkräfte oder zur Begleitung eingeteilte Personen - auch Eltern - haften für Personenschäden von betreuten Kindern nur dann, wenn sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Ein solcher Fall ist eigentlich kaum denkbar. Für die Aufwendungen des Unfallversicherungsträgers haften sie zwar bereits bei grober Fahrlässigkeit. Aber auch hier sind Ansprüche höchst selten.


Zudem müssen solche Schadensersatzansprüche an den Dienstherrn gerichtet werden (§ 839 BGB, Art. 34 Grundgesetz), der wegen seiner Fürsorgepflicht dafür einzutreten hat. Das Land als Dienstherr kann seinerseits auch nur dann Regress von den Aufsichtskräften fordern, wenn grobe Fahrlässigkeit nachweisbar ist. Das muss ein Dienstherr sich im Einzelfall sorgfältig überlegen. Das Land ist für die bei Klassenfahrten oder Ausflügen aufsichtsführenden Personen für alle auch bei Dritten verursachten Personen- oder Sachschäden eintrittspflichtig. Das gilt in gleicher Weise für Schäden, die Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Aufsicht verursacht haben. Insoweit ist das Land "Selbstversicherer".


Was die Kinder und Jugendlichen als mögliche Schadensverursacher betrifft, bieten einige Versicherungsunternehmen für Schulausflüge und Klassenfahrten Gruppen-Haftpflichtversicherungen an. Diese übernehmen zwar nicht die mutwillig beziehungsweise vorsätzlich verursachten Schäden, treten aber dann ein, wenn ein Schaden für sie nicht voraussehbar war. Dann fehlt nämlich der Vorsatz. Der Abschluss einer solchen Gruppenversicherung ist jedenfalls dann zu empfehlen, wenn nicht alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler bereits über eine Familienversicherung geschützt sind.


Ludger Lohmer, Unfallkasse Rheinland-Pfalz, Abteilung Recht und Kommunikation

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