Portrait von Klaus Hendrik Potthoff. Er ist stellvertretender Leiter des Geschäftsbereichs Rehabilitation und Entschädigung bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern.

Foto: Guilia Iannicelli

3 FRAGEN

Vergessene Dinge

Wer es nicht im Kopf hat, hat es in den Beinen. Zum Schulalltag gehört es, dass Schülerinnen und Schüler Schulbücher und vergessene Gegenstände vergessen – in der Schule und zu Hause. Wie verhält es sich mit dem Unfallversicherungsschutz, wenn sie einen Gegenstand holen?


Frage 1: Eine Schülerin bemerkt auf dem Heimweg, dass sie ihre Jacke im Klassenzimmer vergessen hat. Ist sie gesetzlich unfallversichert, wenn sie zur Schule zurückgeht, um die Jacke zu holen?


Grundsätzlich sind der direkte Weg zur Schule und zurück versichert. Privat motivierte, „eigenwirtschaftliche“ Wegeverlängerungen stehen dagegen nicht unter Versicherungsschutz. Geht die Schülerin zurück, um ihre Jacke zu holen, handelt sie aus privaten Gründen. Für den Rückweg zur Schule und den erneuten Heimweg besteht kein Versicherungsschutz, bis sie den Umkehrpunkt erreicht hat. Erst dann besteht für den restlichen Heimweg wieder der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung


Frage 2: Ein 15-jähriger Schüler hat zu Hause die Sportsachen liegen gelassen und holt sie in der Pause vor dem Sportunterricht. Besteht dabei Unfallversicherungsschutz?


Im Gegensatz zum ersten Fall wird die vergessene Kleidung benötigt, um am Sportunterricht teilnehmen zu können. Der erneute Weg ist somit nicht eigenwirtschaftlich und steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entsprechend verhält es sich mit dem Holen von schultypischem Arbeitsgerät, das noch am selben Tag benötigt wird, wie Schulbuch, Zirkel oder Malkasten.


Frage 3: Darf eine Lehrkraft einen Schüler oder eine Schülerin nach Hause schicken, um ein vergessenes Schulbuch zu holen, und ist der- oder diejenige dann gesetzlich unfallversichert?


Bei derartigen Aufträgen an Schülerinnen oder Schüler sind stets die jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben des zuständigen Kultusministeriums zu beachten, die von Bundesland zu Bundesland variieren können. Diese können auch Vorgaben zur Aufsichtspflicht der Lehrkräfte enthalten. Das geschickte Schulkind, das einen Gegenstand auf Anweisung einer Lehrkraft holt, steht auf diesem Weg in jedem Fall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.


Die Fragen beantwortete Klaus Hendrik Potthoff, stellvertretender Leiter des Geschäftsbereichs Rehabilitation und Entschädigung bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern.

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